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   BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 59/00   

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BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 59/00 (https://dejure.org/2000,2691)
BayObLG, Entscheidung vom 30.05.2000 - 3Z BR 59/00 (https://dejure.org/2000,2691)
BayObLG, Entscheidung vom 30. Mai 2000 - 3Z BR 59/00 (https://dejure.org/2000,2691)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Notare Bayern PDF, S. 127

    § 68 KostO
    Löschung einer Globalgrundschuld bei Wohnungseigentumsanlage

  • Deutsches Notarinstitut

    KostO § 68

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wohnungeigentum; Löschung einer Globalgrundschuld; Bauherrenmodell; Miteigentumsanteil; Herabsetzung einer Löschungsgebühr; Rechtsbeschwerde

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Löschungsgebühr; Globalgrundschuld; Wohnungseigentumserwerber; Bauherrenmodell

  • Judicialis

    KostO § 68

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 68
    Grundsätze der Gleichbehandlung von Wohnungs- und Teileigentümern

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 1597
  • NZM 2000, 934
  • FGPrax 2000, 164
  • Rpfleger 2000, 472
  • BauR 2000, 1787 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 23.07.1992 - 3Z BR 57/92

    Löschung einer Globalgrundschuld

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 59/00
    Daher ist es nicht zulässig, nur deshalb von einem Erwerber höhere Kosten zu fordern, weil dieser zufällig als letzter die Löschung einer zunächst durch umfangreichen Grundbesitz gesicherten Globalgrundschuld durchführen läßt (BayObLGZ 1992, 247/250 = Rpfleger 1992, 540/541; ebenso OLG Köln JurBüro 1997, 544 = Rpfleger 1997, 406; Korintenberg/Bengel KostO 14.Aufl. § 23 Rn. 17; Hartmann Kostengesetze 29.Aufl. § 68 KostO Rn. 5; a.A. OLG Hamm Rpfleger 1998, 376; zweifelnd OLG Düsseldorf ZMR 1999, 497).

    a) Voraussetzung für eine von dem Wortlaut der Kostenordnung abweichende Gebührenberechnung ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BayObLGZ 1992, 247/250).

    Das insoweit geforderte Mißverhältnis der nach dem Wortlaut der Kostenordnung zu berechnenden Gebühr zum Interesse der Beteiligten zu 1) und 2) an der erbrachten staatlichen Leistung und zu den von anderen Miteigentümern für die Entlassung aus der Mithaft gezahlten Gebühren (vgl. näher BayObLGZ 1992, 247/250 f.) liegt hier vor.

  • BayObLG, 17.09.1998 - 3Z BR 82/98

    Gebühr für die Löschung einer Grundschuld

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 59/00
    Andere Personen wie Gläubiger oder Ersteller der Wohnungen, die entsprechende Löschungsanträge stellen, dürfen der Kostenordnung entsprechend unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie nur eine Entlassung aus der Mithaft oder als zufällig letzte Inhaber eines noch mit der Globalgrundschuld belasteten Anteils eine Löschung dieser Grundschuld beantragen (BayObLGZ 1993, 285/287 f. = JurBüro 1994, 288/289 und Rpfleger "1999, 100 = JurBüro 1999, 100).

    Demgegenüber handelt der Erwerber von vornherein nur im Rahmen seines auf das einzelne Wohnungs- oder Teileigentum begrenzten wirtschaftlichen Interesses (vgl. auch BayObLG Rpfleger 1999, 100).

  • OLG Köln, 28.02.1997 - 2 Wx 11/96

    Gebühr für die Löschung einer Globalgrundschuld

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 59/00
    Daher ist es nicht zulässig, nur deshalb von einem Erwerber höhere Kosten zu fordern, weil dieser zufällig als letzter die Löschung einer zunächst durch umfangreichen Grundbesitz gesicherten Globalgrundschuld durchführen läßt (BayObLGZ 1992, 247/250 = Rpfleger 1992, 540/541; ebenso OLG Köln JurBüro 1997, 544 = Rpfleger 1997, 406; Korintenberg/Bengel KostO 14.Aufl. § 23 Rn. 17; Hartmann Kostengesetze 29.Aufl. § 68 KostO Rn. 5; a.A. OLG Hamm Rpfleger 1998, 376; zweifelnd OLG Düsseldorf ZMR 1999, 497).
  • BayObLG, 25.03.1999 - 2Z BR 169/98

    Ersetzung eines fehlerhaften Negativbeschlusses durch einen positiven Beschluss

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 59/00
    Daher ist es nicht zulässig, nur deshalb von einem Erwerber höhere Kosten zu fordern, weil dieser zufällig als letzter die Löschung einer zunächst durch umfangreichen Grundbesitz gesicherten Globalgrundschuld durchführen läßt (BayObLGZ 1992, 247/250 = Rpfleger 1992, 540/541; ebenso OLG Köln JurBüro 1997, 544 = Rpfleger 1997, 406; Korintenberg/Bengel KostO 14.Aufl. § 23 Rn. 17; Hartmann Kostengesetze 29.Aufl. § 68 KostO Rn. 5; a.A. OLG Hamm Rpfleger 1998, 376; zweifelnd OLG Düsseldorf ZMR 1999, 497).
  • BayObLG, 20.07.1993 - 3Z BR 91/93

    Löschung einer Globalschuld auf letzter Einheit

    Auszug aus BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 59/00
    Andere Personen wie Gläubiger oder Ersteller der Wohnungen, die entsprechende Löschungsanträge stellen, dürfen der Kostenordnung entsprechend unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie nur eine Entlassung aus der Mithaft oder als zufällig letzte Inhaber eines noch mit der Globalgrundschuld belasteten Anteils eine Löschung dieser Grundschuld beantragen (BayObLGZ 1993, 285/287 f. = JurBüro 1994, 288/289 und Rpfleger "1999, 100 = JurBüro 1999, 100).
  • OLG Hamm, 10.02.1998 - 15 W 352/97
    Auszug aus BayObLG, 30.05.2000 - 3Z BR 59/00
    Daher ist es nicht zulässig, nur deshalb von einem Erwerber höhere Kosten zu fordern, weil dieser zufällig als letzter die Löschung einer zunächst durch umfangreichen Grundbesitz gesicherten Globalgrundschuld durchführen läßt (BayObLGZ 1992, 247/250 = Rpfleger 1992, 540/541; ebenso OLG Köln JurBüro 1997, 544 = Rpfleger 1997, 406; Korintenberg/Bengel KostO 14.Aufl. § 23 Rn. 17; Hartmann Kostengesetze 29.Aufl. § 68 KostO Rn. 5; a.A. OLG Hamm Rpfleger 1998, 376; zweifelnd OLG Düsseldorf ZMR 1999, 497).
  • BVerfG, 15.04.2012 - 1 BvR 1951/11

    Verfassungsrechtliche Anforderung an Kostenbemessung in Grundbuchsache

    Bei der Entlassung aus der Mithaft handele es sich um einen anderen Lebenssachverhalt als bei der Löschung des Gesamtrechts, so dass entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Verweis auf BayObLG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 3Z BR 59/00 -, NJW-RR 2000, S. 1597) Art. 3 Abs. 1 GG eine Gleichbehandlung nicht gebiete.

    Jedenfalls durfte das Landgericht dies in Ansehung dessen, dass die von den Entscheidungen des Oberlandesgericht Frankfurt am Main abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte überwiegend zuvor ergangen waren (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000, NJW-RR 2000 - 3Z BR 59/00 -, S. 1597; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240) und die zeitlich nachfolgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 3. April 2006 - 3 W 398/06 -, juris) keine neuen Argumente aufzeigt, vertretbar verneinen.

    Es kann dahin stehen, ob das im Wesentlichen auf Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000 - 3Z BR 59/00 -, NJW-RR 2000, S. 1597) verweisende Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügt, soweit diese rügt, dass die Auslegung und Anwendung von § 68 Satz 1 1. Hs. KostO in Verbindung mit § 62 Abs. 1, § 23 Abs. 2 1. Hs. KostO seitens des Landgerichts ihren Anspruch auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt.

    Demzufolge wird auch nicht in Zweifel gezogen, dass der Ersteller einer Wohnungseigentumsanlage, der die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt, eine Gebühr nach deren Nennwert zu entrichten hat, selbst wenn bis auf eine Wohnungseigentumseinheit sämtliche Einheiten aus der Mithaft entlassen worden sind (vgl. BayObLG, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 3Z BR 59/00 -, NJW-RR 2000, S. 1597 ; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240; OLG Dresden, Beschluss vom 3. April 2006 - 3 W 398/06 -, juris; Schwarz in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 18. Auflage 2010, § 23 KostO Rn. 17).

    (1) In der Rechtsprechung der Zivilgerichte wird die Bemessung der Gebühr für die Löschung einer Globalgrundschuld auf den Antrag eines Erwerbers eines Wohnungseigentumsanteils, dessen Anteil aufgrund der Enthaftung der übrigen Miteigentumsanteile nicht mehr aus der Mithaft entlassen werden kann, nach dem Nennwert der Grundschuld teilweise für unverhältnismäßig erachtet, weil das Interesse des Erwerbers auf den Wert seines Eigentumsanteils begrenzt sei (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. Juli 1992 - 3Z BR 57/92 -, NJW-RR 1992, S. 1459; Beschluss vom 30. Mai 2000, NJW-RR 2000 - 3Z BR 59/00 -, S. 1597; OLG Köln, Beschluss vom 28. Februar 1997 - 2 Wx 11/96 -, MittRhNotK 1997, S. 240).

  • OLG München, 10.11.2014 - 34 Wx 346/14

    Grundbuchberichtigung: Voraussetzungen für die Löschung einer Grunddienstbarkeit

    Der Rechtsbehelf ist insoweit nicht zu verwerfen, sondern die Sache an das Amtsgericht zurückzugeben (vgl. Waldner Rpfleger 2000, 472).
  • OLG Frankfurt, 05.08.2003 - 20 W 106/03

    Grundbuchverfahren: Gebühren bei Löschung einer nur noch auf einem

    Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Kostenschuldner hinsichtlich der Löschungskosten von Globalgrundschulden, die bei der Teilung nach WEG in Mithaft übernommen wurden, spielt nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1999, 100 und zuletzt Rpfleger 2000, 472) nur eine Rolle für den Fall, dass ein Erwerber nach bereits erfolgter Entlassung aller übrigen Anteile aus der Gesamthaft als letzter den Antrag nach § 68 KostO stellt ( vgl. Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Rdnr. 6b mit weiteren Hinweisen).

    Deshalb ist aufgrund des verschiedenen Abgeltungsbereichs der Gebühren entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 2000, 472 = FGPrax 2000, 164) keine Gleichbehandlung wegen Art. 3 Abs. 1 GG geboten.

  • OLG Frankfurt, 19.02.2002 - 20 W 49/02

    Kosten im Grundbuchverfahren: Löschungsgebühr nach dem vollen Nennbetrag der

    Es kann für den hier zu entscheidenden Fall dahingestellt bleiben, ob diesen Grundsätzen, die das Bayerische Oberste Landesgericht in Fortführung seiner Rechtsprechung auch auf solche Eigentümer ausgedehnt hat, die ihren Miteigentumsanteil im Rahmen eines Bauherrenmodells erworben haben (FGPrax 2000, 164 = Rpfleger 2000, 472) zu folgen wäre oder ob man mit dem OLG Hamm (Rpfleger 1998, 376) lediglich bei einem Kostenrisiko, das außer Verhältnis steht zu seinem subjektiven Recht an dem Verfahren, die Höhe der Löschungsgebühr für unvereinbar hält mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Justizgewährungsanspruch.

    Es besteht jedenfalls insoweit Einigkeit, dass die für den Erwerber des Wohnungseigentums entwickelten Grundsätze nicht gelten für den Ersteller der Anlage, denn bei ihm (wie auch dem Gläubiger des Globalrechts ) liegen andere, nicht vergleichbare Verhältnisse vor, insbesondere kein auf den Wert der einzelnen Eigentumswohnung begrenztes Interesse (vgl. BayObLG Rpfleger 1999, 100 und Rpfleger 2000, 472, 473; OLG Hamm RPfleger 1995, 272).

  • OLG Hamm, 23.07.2007 - 15 W 169/06

    Realteilung eines Grundstückes: Begrenzung der Kostenlast für die Löschung einer

    Der gegenteiligen Auffassung des BayObLG (BayObLGZ 1992, 247; 1993, 285; FGPrax 2000, 164), des OLG Köln (Rpfleger 1997, 406) und des OLG Dresden (NotBZ 2006, 324) vermag sich der Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Standpunktes nicht anzuschließen.
  • OLG Düsseldorf, 05.06.2008 - 10 W 20/08

    Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld bemisst sich nach ihrem

    Der Senat hält auch nach nochmaliger Überprüfung an seiner Rechtsauffassung fest, wonach sich der Geschäftswert auch dann nach dem Nennbetrag der Globalgrundschuld bemisst, wenn vom letzten Erwerber eines Grundstücksanteils die Löschung einer Globalgrundschuld beantragt wird, die nach Entlassung der übrigen Anteile aus der Mithaft nur noch auf diesem letzten Anteil lastet und dessen Wert nennbetragsmäßig übersteigt (vgl. Beschluss vom 03.12.2001, 10 W 63/01; Beschluss vom 14.01.1999, 10 W 116/98, JurBüro 1999, 433; ebenso: OLG Hamm Rpfleger 2007, 687; OLG Frankfurt NJW-RR 2004, 90; OLG Frankfurt Beschluss vom 10.06.2002, 20 W 145/02 und Beschluss vom 13.08.2002, 20 W 265/02; a.A.: BayOLG Rpfleger 1992, 540; 2000, 472; OLG Köln, Rpfleger 1997, 406; OLG Dresden NotBZ 2006, 324)).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2002 - 20 W 145/02

    Wohnungsgrundbuchverfahren: Bemessung der Löschungsgebühr für die Löschung einer

    Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Kostenschuldner hinsichtlich der Löschungskosten von Globalgrundschulden, die bei der Teilung nach WEG in Mithaft übernommen wurden, spielt nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1999, 100 und zuletzt Rpfleger 2000, 472) nur eine Rolle für den Fall, dass ein Erwerber nach bereits erfolgter Entlassung aller übrigen Anteile aus der Gesamthaft als letzter den Antrag nach § 68 KostO stellt ( vgl. Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Rdnr. 6b mit weiteren Hinweisen).
  • OLG Frankfurt, 13.08.2002 - 20 W 265/02

    Grundbuchkosten: Bemessung der Löschungsgebühr bei Löschung einer nach

    Der Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Kostenschuldner hinsichtlich der Löschungskosten von Globalgrundschulden, die bei der Teilung nach WEG in Mithaft übernommen wurden, spielt nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1999, 100 und zuletzt Rpfleger 2000, 472) nur eine Rolle für den Fall, dass ein Erwerber nach bereits erfolgter Entlassung aller übrigen Anteile aus der Gesamthaft als letzter den Antrag nach § 68 KostO stellt ( vgl. Rohs/Wedewer: KostO, § 68, Rdnr. 6b mit weiteren Hinweisen).
  • OLG München, 28.11.2014 - 34 Wx 216/14

    Unzuständigkeit des Rechtspflegers für Festsetzung des Geschäftswerts

    Würde man mit Waldner (Rpfleger 2000, 472) in derartigen Fällen, auch wenn später eine neue Kostenrechnung erstellt wird, auf den Gesamtbetrag abstellen, so wäre der Beschwerdewert schon deshalb erreicht, weil die in der Wertfestsetzung bestätigten Ansätze sich bereits auf 925 EUR belaufen.
  • OLG Düsseldorf, 17.07.2012 - 10 W 43/12

    Geschäftswert für die Löschung einer Globalgrundschuld

    Eine abweichende Meinung wird teilweise vertreten für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass der Erwerber einer Wohnungseigentumseinheit die Löschung der nach Mithaftentlassung der übrigen Miteigentumsanteile nur noch auf seinem Anteil lastenden Globalgrundschuld beantragt; hier wird eine Reduzierung der Gebührenbelastung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit für erforderlich gehalten und der Geschäftswert nach dem Verkehrswert des letzten noch belasteten Objekts bemessen (vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 01.03.2012, 11 Wx 35/11; OLG Oldenburg, Beschl. v. 20.04.2010, 12 W 32/10; BayOLG Rpfleger 1992, 540; 2000, 472; OLG Köln, Rpfleger 1997, 406; OLG Dresden NotBZ 2006, 324).
  • OLG Dresden, 03.04.2006 - 3 W 398/06

    Geschäftswert für die Löschung einer auf einer Wohnungseigentumsanlage lastenden

  • OLG München, 10.01.2008 - 32 Wx 201/07

    Kosten im Wohnungsgrundbuchverfahren: Gleichbehandlung aller Wohnungserwerber

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